Diese würde nur Fälle erfassen, bei welchen der "Aufhebungsbeschluss" am 11. Oktober 2022 "nicht vollstreckbar war oder das Einsprache- oder Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch gelaufen" sei. Gestützt auf diese Erwägungen entschied die Beschwerdegegnerin, die Einsprache vom 24. Januar 2023 abzuweisen (VB 1). -5-