Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 Einsprache (BB 8). Mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 legte die Beschwerdegegnerin dar, die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2023 habe "sich lediglich auf die Bestätigung der Mitteilung vom 13.05.2022 (=Aufhebung des Rentenanspruches)" beschränkt. Weiter hielt sie Folgendes fest: "Diese formelle Verfügung konnte keinen Rentenanspruch auf der Grundlage der Übergangsregelung Nr. 460 anerkennen". Diese würde nur Fälle erfassen, bei welchen der "Aufhebungsbeschluss" am 11. Oktober 2022 "nicht vollstreckbar war oder das Einsprache- oder Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch gelaufen" sei.