Der Beschwerdeführer wandte sich daher mit erwähntem undatiertem Schreiben an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Weiterausrichtung der bisherigen Witwerrente (vgl. VB 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem BSV (vgl. VB 5 f.) am 17. Januar 2023 eine "Feststellungs-Verfügung" und entscheid gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG, der Beschwerdeführer erfülle zufolge des Erreichens des 18. Altersjahres durch seinen Sohn am tt. März 2022 die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht mehr, weshalb diese per 31. März 2022 eingestellt werde (VB 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 Einsprache (BB 8).