vgl. hierzu die Angaben der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 17. Januar 2023 in Beschwerdebeilage [BB] 7 S. 2) wurde die Witwerrente jedoch nur bis und mit März 2022 – dem Monat, in dem sein Sohn die Volljährigkeit erlangte – ausgerichtet, weshalb er sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe (VB 4). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit "Bescheinigung" vom 13. Mai 2022 mit, die Witwerrente sei "per 31.03.2022 eingestellt" worden (VB 3). Der Beschwerdeführer wandte sich daher mit erwähntem undatiertem Schreiben an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Weiterausrichtung der bisherigen Witwerrente (vgl. VB 4).