3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine unbefristete Witwerrente zugesprochen (VB 2). Nach Angaben des Beschwerdeführers in dessen undatiertem Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Posteingang bei dieser 1. November 2022; vgl. hierzu die Angaben der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 17. Januar 2023 in Beschwerdebeilage [BB] 7 S. 2) wurde die Witwerrente jedoch nur bis und mit März 2022 – dem Monat, in dem sein Sohn die Volljährigkeit erlangte – ausgerichtet, weshalb er sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe (VB 4).