14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58 f. und 143 I 60 E. 3.3 S. S. 63 f.).