per 31. März 2022 ein. Eine dagegen vom Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 21.04.2023 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach AHVG, insbesondere eine Witwerrente zu erbringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."