1. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine unbefristete Witwerrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen. Mit "Bescheinigung" vom 13. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Witwerrente sei per 31. März 2022 eingestellt worden. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärt hatte hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und stellte schliesslich die Witwerrente des Beschwerdeführers mit "Feststellungs-Verfügung" vom 17. Januar 2023