Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.249 / sb / fi Art. 32 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Alexander Müller, Rechtsanwalt, Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten Beschwerde- AK/CC Mobil 33, Wölflistrasse 5, Postfach, 3006 Bern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 21. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 3. Mai 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine unbefristete Witwerrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen. Mit "Bescheinigung" vom 13. Mai 2022 teilte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Witwerrente sei per 31. März 2022 eingestellt worden. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden erklärt hatte hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und stellte schliesslich die Witwerrente des Beschwerdeführers mit "Feststellungs-Verfügung" vom 17. Januar 2023 per 31. März 2022 ein. Eine dagegen vom Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 21.04.2023 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach AHVG, insbe- sondere eine Witwerrente zu erbringen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 21. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) die bisherige Witwerrente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. März 2022 einge- stellt hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kin- der haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung beziehungs- weise mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgrün- den erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 2.2. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente – anders als jene von Witwen – mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 143 I 50 E. 4.1 f. S. 58 f. und 143 I 60 E. 3.3 S. S. 63 f.). 2.3. Im Anschluss an das EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 erliess das BSV die Mitteilung Nr. 460 an die AHVG- Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 21. Oktober 2022. Diese enthält Übergangsregelungen zur schnellstmöglichen Behebung der vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung für die Zeit bis zur Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Vorgesehen ist, dass Witwer mit Kindern eine Witwerrente nun zu denselben Bedingungen wie Witwen in einer vergleichbaren Situation erhalten. Die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente endet somit nicht mehr mit Volljährigkeit des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern ist weiterhin auszurichten. Diese Übergangregelungen finden auf folgende Personengruppen von Witwern Anwendung: – Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Da- runter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwer- rente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. -4- – Nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d.h. deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Wit- wer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat. Das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich. – Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist. – Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches An- spruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Alters- jahr noch nicht vollendet hat. 3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 3. Mai 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine unbefristete Witwerrente zugesprochen (VB 2). Nach Angaben des Beschwerdeführers in dessen undatiertem Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Postein- gang bei dieser 1. November 2022; vgl. hierzu die Angaben der Beschwer- degegnerin in deren Schreiben vom 17. Januar 2023 in Beschwerdebei- lage [BB] 7 S. 2) wurde die Witwerrente jedoch nur bis und mit März 2022 – dem Monat, in dem sein Sohn die Volljährigkeit erlangte – ausgerichtet, weshalb er sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe (VB 4). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit "Bescheinigung" vom 13. Mai 2022 mit, die Witwerrente sei "per 31.03.2022 eingestellt" worden (VB 3). Der Beschwerdeführer wandte sich daher mit erwähntem undatiertem Schreiben an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Weiterausrichtung der bisherigen Witwerrente (vgl. VB 4). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem BSV (vgl. VB 5 f.) am 17. Januar 2023 eine "Feststellungs-Verfügung" und entscheid gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG, der Beschwerdeführer erfülle zufolge des Erreichens des 18. Altersjahres durch seinen Sohn am tt. März 2022 die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht mehr, weshalb diese per 31. März 2022 eingestellt werde (VB 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 Einsprache (BB 8). Mit Ein- spracheentscheid vom 21. April 2023 legte die Beschwerdegegnerin dar, die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2023 habe "sich lediglich auf die Bestätigung der Mitteilung vom 13.05.2022 (=Aufhebung des Renten- anspruches)" beschränkt. Weiter hielt sie Folgendes fest: "Diese formelle Verfügung konnte keinen Rentenanspruch auf der Grundlage der Über- gangsregelung Nr. 460 anerkennen". Diese würde nur Fälle erfassen, bei welchen der "Aufhebungsbeschluss" am 11. Oktober 2022 "nicht voll- streckbar war oder das Einsprache- oder Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch gelaufen" sei. Gestützt auf diese Erwägungen entschied die Beschwerdegegnerin, die Einsprache vom 24. Januar 2023 abzuweisen (VB 1). -5- 3.2. Nach dem Dargelegten stellte die Beschwerdegegnerin die unbefristete Witwerrente des Beschwerdeführers ohne formellen Entscheid und ohne Mitteilung an diesen ein. Erst als der Beschwerdeführer opponierte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 13. Mai 2022 die Leistungseinstellung per 31. März 2022 mit. Bei diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin handelt es sich indes nicht um eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.), obgleich die fragliche Leis- tungseinstellung in Verfügungsform zu eröffnen gewesen wäre (Art. 49 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 16 ff. und N. 29 ff. zu Art. 49 ATSG), was auch von der Beschwerdegegnerin in deren Einspracheentscheid vom 21. April 2023 an- erkannt wurde (VB 1). Rechtsprechungsgemäss sind derartige Entscheide ohne Intervention der betroffenen Partei trotz Eröffnungsmangels nach Ab- lauf eines Jahres nach deren Eröffnung als rechtsbeständig anzusehen (KIESER, a.a.O. N. 15 zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen, und SUSANNE GEN- NER, in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 37 zu Art. 49 ATSG mit Verweis auf BGE 134 V 145 E. 5.3.2 und E. 5.4 S. 152 f.). Der Beschwerdeführer verlangte indes mit undatiertem Schreiben (VB 4; Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 1. November 2022) die Weiterausrichtung der bisherigen Witwerrente, weshalb die Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (VB 7) und später auch mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 (VB 1) festhielt. 3.3. Es verhält sich damit so, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des EGMR-Ur- teils 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 noch kein rechtsbeständiger Entscheid die Einstellung der Witwerrente des Be- schwerdeführers per 31. März 2022 betreffend vorlag. Dass die Beschwer- degegnerin darüber später mit Verfügung vom 17. Januar 2023 be- ziehungsweise Einspracheentscheid vom 21. April 2023 formal rechts- genüglich entschied, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Das EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 ist damit hier beachtlich, zumal die Anwendung neuer Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2. und insb. die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. zu innerstaatlichen Konstellationen zudem statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass die Witwerrente des Beschwerdeführers nicht mehr gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG alleine wegen der Volljährigkeit seines Sohnes im März 2022 per 31. März 2022 aufgehoben werden kann (vgl. wiederum vorne E. 2.2.). Etwas anderes ergibt sich auch aus der Mitteilung des BSV Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 (vgl. dazu vorne E. 2.3.) nicht. Da den Akten (vgl. dazu -6- sogleich E. 4.) zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen einer Witwerrente (vgl. vorne E. 2.1.) nicht (mehr) erfüllt sein könnten, ist der Einspracheentscheid vom 21. April 2023 ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf die bisherige Witwerrente. 4. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Die von der Be- schwerdegegnerin verurkundeten Akten sind nicht chronologisch geordnet und zudem offenkundig unvollständig, fehlen doch unter anderem sämt- liche Bescheinigungen über ausgerichtete Leistungen, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 (BB 8) oder das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 17. Januar 2023 (BB 7). Die Beschwerdegegnerin ist daher darauf aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet ist, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug eines von ihr erlassenen Entscheids diese Unter- lagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Sie hat dabei alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 und 115 Ia 97 E. 4c S. 99) und die Vollständigkeit der Akten sicher- zustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1). Gemäss Art. 46 ATSG sind dabei alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch (d.h. chronologisch, paginiert und in der Regel mit einem Ak- tenverzeichnis erschlossen) zu erfassen. Verlangt wird eine Aktenführung nach allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien, welche es erlaubt, den Weg der Entscheidfindung nachzuvollziehen (vgl. KIESER, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 46 ATASG mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.2; vgl. ferner SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45, 9C_329/2016 E. 4.2). Zudem steht es nicht im Belieben der Beschwerde- gegnerin, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur diejenigen Akten ein- zureichen, welche sie als notwendig und für die Beurteilung des Falles ent- scheidend erachtet (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 und 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.2; mit Hinweisen unter anderem auf BGE 135 V 194 E. 3.1 S. 196, SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 5.2.2). Sollten dem Versicherungsgericht in einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfah- ren, in dem die Beschwerdegegnerin Partei ist, von dieser vorselektionierte, unvollständige oder nicht systematisch geführte Akten eingereicht werden, wird der allfällig dadurch verursachte Mehraufwand zu einer Kostenauflage führen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2023 ersatzlos aufzuheben. -7- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Ap- ril 2023 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 5. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner