Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von gut 58 Jahren und 4 Monaten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem beweiskräftigen SMAB-Gutachten vom 23. September 2022 in einer körperlich leichten Tätigkeit, unter anderem mit einer reduzierten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, einer reduzierten Fähigkeit, hochkonzentriert sowie unter Zeitdruck zu arbeiten, zu 80 % arbeitsfähig (zum genauen Zumutbarkeitsprofil vgl. E. 3). Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Zumutbarkeitsprofil ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2016 vom 25. April 2016 E. 5.2.1).