7.3. Hinsichtlich des massgeblichen Alters bei der Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist auf den Zeitpunkt der Erstattung der ergänzenden Stellungnahme der SMAB-Gutachter am 11. April 2023 abzustellen, da erst diese eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zuliess (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von gut 58 Jahren und 4 Monaten zu berücksichtigen.