7. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ihre Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund ihres Alters sowie aufgrund des Umstandes, dass ihr körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und sie über keine berufliche Grundausbildung verfüge, nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 8). - 12 -