Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 zu ermitteln gewesen wäre, denn die Tabelle TA1 des Jahres 2020 wurde im Jahr 2022 und somit vor Verfügungserlass publiziert (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2). Für das Jahr 2020 ist gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) von einem Invalideneinkommen von Fr. 53'493.00 (Fr. 4'276.00 x 12 x 41.7/40) auszugehen.