Die branchenüblichen Tabellenlöhne der Jahre 2020 und 2021 sind somit tiefer als das von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 hypothetisch ohne Gesundheitsschaden im Pensum von 100 % erzielte Einkommen, weshalb eine Parallelisierung nicht vorzunehmen ist. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 52'493.00 im Jahr 2020 und von Fr. 52'790.00 im Jahr 2021 auszugehen. - 11 -