Bei einem 100%-Pensum hätte die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (2018 bis 2020) im Jahr 2020 Fr. 52'493.00 (Fr. 41'400.00 x 100/80 x 106/104.5) bzw. im Jahr 2021 Fr. 52'790.00 (Fr. 41'400.00 x 100/80 x 106.6/104.5) verdient. Die branchenüblichen Tabellenlöhne der Jahre 2020 und 2021 sind somit tiefer als das von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 hypothetisch ohne Gesundheitsschaden im Pensum von 100 % erzielte Einkommen, weshalb eine Parallelisierung nicht vorzunehmen ist.