Angesichts dieser Beträge kann nicht von den rechtsprechungsgemäss geforderten starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen ausgegangen werden. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher vom zuletzt erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 auszugehen, das sich gemäss IK-Auszug auf Fr. 41'400.00 belief (VB 30 S. 6). Ob dieses Einkommen, wie von der Beschwerdeführe- - 10 - rin beantragt, auf ein 100%-Pensum aufzurechnen ist, kann, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, offengelassen werden, da selbst unter dieser Annahme kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.