6.2.2. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ausweislich des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin variierten die in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Einkommen zwischen Fr. 45'674.00 und Fr. 45'941.00 (VB 30 S. 5 f.). Angesichts dieser Beträge kann nicht von den rechtsprechungsgemäss geforderten starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen ausgegangen werden.