6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2020 bei fehlender aus der gesundheitlichen Einschränkung resultierender Erwerbseinbusse einen Invaliditätsgrad von 0 % und per November 2021, bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 2'970.00, einen solchen von 6 %. Das Valideneinkommen errechnete sie gestützt auf den Durchschnittswert der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2018 erzielten Jahreseinkommen und berücksichtigte dabei die Lohnentwicklung bis 2020 bzw. bis 2021.