Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Gutachten zwar unter der Überschrift "Medizinische Supervision" einen Stempel mit den Angaben von Dr. med. G._____ trägt (vgl. VB 98.1 S. 13). An der Begutachtung war dieser jedoch nicht beteiligt (zu den beteiligten Gutachtern vgl. VB 98.1 S. 3). Gesamthaft vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit keine Zweifel am SMAB-Gutachten vom 23. September 2022 zu begründen, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.