5.6. Dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 12. Mai 2023 (eingereicht mit Eingabe vom 5. Juli 2023) sind schliesslich keine relevanten, von den SMAB-Gutachtern nicht berücksichtigten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Zweifel an der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem vorgegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit (vgl. E. 3) begründen könnten. Dr. med. F._____ weist unter anderem darauf hin, das SMAB-Gutachten sei von Dr. med. G._____, welcher den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt bei der Krankentaggeldversicherung als beratender Arzt untersucht habe, "gestempelt" worden.