schwerde S. 6), ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht konkret darlegt, auf welche Berichte sie sich bei ihren Rügen bezieht. Der psychiatrische Gutachter äusserte sich in seinem Teilgutachten sodann insbesondere zum Bericht der Klinik D._____ (gemeint wohl der Austrittsbericht vom 25. April 2022 in VB 98.7 S. 4 ff.) und begründete nachvollziehbar, dass sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht rechtfertigen lasse, da unter anderem die Kriterien einer depressiven Episode im Sinne des ICD-10- Katalogs nicht erfüllt gewesen seien. Die Merkmale der depressiven Symptome vor Einweisung in die Klinik D.__