5.5. Den Gutachtern lagen bei ihrer Beurteilung umfassende Vorakten zugrunde (VB 98.2). Praxisgemäss ist es nicht erforderlich, dass ein Gutachter zu jedem einzelnen Bericht der behandelnden Ärzte Stellung nimmt, wenn darin ein von den Erkenntnissen des Gutachters abweichender Grad der Arbeitsunfähigkeit angegeben wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6; 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E. 8.2.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter sei "nicht auf die ärztlichen Berichte ein[gegangen]" und habe sich nicht mit den bisher gestellten Diagnosen auseinandergesetzt (Be- -8-