Das Gutachten berücksichtigt damit sämtliche Indikatoren. Die gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar begründet, womit die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störung medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Nicht nachvollziehbar ist zwar die Äusserung der SMAB-Gutachter in deren Stellungnahme vom 11. April 2023, die Beschwerdeführerin argumentiere in ihrer Darstellung mit der fehlenden Prüfung der sogenannten Indikatoren, welche bekanntermassen nicht mehr Gegenstand einer psychiatrischen Begutachtung im IV-Verfah- ren seien (VB 111 S. 1; vgl. Beschwerde S. 6).