Die Beschwerdeführerin habe aus psychiatrischer Sicht aufgrund ihrer gesunden Grundpersönlichkeit ausreichende Ressourcen, um eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit ausüben zu können (VB 98.6 S. 11 f.). Dem psychiatrischen Teilgutachten sind im Weiteren Ausführungen zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg (VB 98.6 S. 11), zur Persönlichkeitsdiagnostik (VB 98.6 S. 8), zum sozialen Kontext (VB 98.6 S. 6) sowie zur Konsistenz (vgl. VB 98.6 S. 10), inkl. Erhebungen zur Alltagsgestaltung (vgl. VB 98.6 S. 6), zu entnehmen. Das Gutachten berücksichtigt damit sämtliche Indikatoren.