So sei sie bemüht, sich drei Mal täglich ausserhalb des Hauses zu bewegen und nach Möglichkeit aktiv mitzuarbeiten. Auch die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte, die auch aktiv von der Beschwerdeführerin gehalten würden, seien als Ressource zu werten. Die Beschwerdeführerin habe aus psychiatrischer Sicht aufgrund ihrer gesunden Grundpersönlichkeit ausreichende Ressourcen, um eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit ausüben zu können (VB 98.6 S. 11 f.).