Trotzdem ging Dr. med. F._____ in der Folge nicht mehr bloss von einem Verdacht, sondern von einer gesicherten Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms aus, was nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist (VB 40 S. 2). Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die SMAB-Gutach- ter – welchen die in den Vorakten gestellte Diagnose einer Fibromyalgie im -7- Übrigen bekannt war (vgl. VB 98.2 S. 6 ff.) – keine zusätzliche rheumatologische Beurteilung veranlasst hatten.