Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre behandelnden Ärzte, welche eine Fibromyalgie diagnostiziert hätten (Beschwerde S. 5). Diesbezüglich findet sich in den Akten unter anderem ein Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, vom 18. Juni 2020. Darin äusserte dieser einen hochgradigen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom (VB 37.2 S. 1). Als blosse Verdachtsdiagnose ist das Vorliegen dieser Gesundheitsstörung indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweis).