5.2. Im vorliegenden Fall fand eine Konsensbesprechung per E-Mail statt (vgl. VB 98.1 S. 11), was nicht zu beanstanden ist, denn weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben Gutachtern vor, in welcher Form die Konsensdiskussion zu erfolgen hat. Zu beachten ist zudem, dass bei polydisziplinären Gutachten die abschliessende, gesamthafte Beurteilung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes erfolgt, damit die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen zusammengeführt und dargelegt werden können.