5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt das SMAB-Gutachten in verschiedener Hinsicht. So sei es unzulässig, dass die Konsensbesprechung lediglich mittels E-Mail erfolgt sei. Zudem wären die Gutachter verpflichtet gewesen, eine rheumatologische Beurteilung einzuholen, da unter anderem die Diagnose einer Fibromyalgie vorliege. Des Weiteren sei im Gutachten keine Indikatorenprüfung vorgenommen worden, weswegen das psychiatrische Teilgutachten die Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht erfülle. Auf das Gutachten könne daher nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 5 ff.).