Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit ab 22. Oktober 2019 und nach der Bandscheibenoperation am 6. Dezember 2019 für einen Zeitraum von 3 Monaten aufgehoben gewesen. Ab Anfang März 2020 habe die Arbeitsfähigkeit 30 %, ab Anfang Mai 2020 50 % und ab Anfang Juli 2020 100 % betragen. Ab Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2021 habe erneut keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit der Entlassung aus der Klinik D._____ (Aufenthalt vom 7. Februar bis 6. April 2022; vgl. VB 98.7 S. 4) betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % (VB 98.1 S. 9 f.).