2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – nach Durchführung der erforderlichen medizinische[n] Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese in der Folge mit Schreiben vom 17. Juli 2023 verzichtete.