Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand stellte die Beschwerdegegnerin den SMAB-Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 11. April 2023 beantworteten. Mit Verfügung vom 14. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 14. April 2023 aufzuheben.