Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht zudem nicht schlüssig hervor, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Mai 2021 in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. Der Leistungsanspruch lässt sich daher weder gestützt auf dessen Einschätzung noch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten abschliessend beurteilen.