Dies erlaubt es dem RAD-Arzt jedoch keineswegs, mit dem pauschalen Hinweis, massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne (VB 147 S. 5), keine versicherungsmedizinische Würdigung vorzunehmen. Vielmehr hätte sich der RAD-Arzt, insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Sicherung der Diagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms L5 rechts, damit auseinandersetzen müs- -9-