Zwar ist ihm zuzustimmen, dass für die Beurteilung eines Rentenanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dies erlaubt es dem RAD-Arzt jedoch keineswegs, mit dem pauschalen Hinweis, massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne (VB 147 S. 5), keine versicherungsmedizinische Würdigung vorzunehmen.