Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ setze sich somit in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Juni 2023 in keiner Weise damit auseinander, dass das zuvor nur als Verdachtsdiagnose gestellte lumboradikuläre Reizsyndrom L5 rechts von Dr. med. I._____ nun gesichert als Hauptdiagnose gestellt wurde. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass für die Beurteilung eines Rentenanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).