Massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne. Bei unauffälligem Gang und ohne fokalneurologische Defizite der unteren Extremitäten könnten "mechanisch provozierbare Rückenschmerzen [≙ Druckschmerzen] über v. a. den Facetten LWK 4/5 beidseits" schlichtweg nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der beanspruchten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden. Eine Operationsindikation lasse sich immer noch nicht erkennen.