Das Hinzutreten einer Verdachtsdiagnose stelle keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil auch hier das quantitative Element einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht ausgewiesen sei. Massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne.