2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer – unter anderem eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholte RAD-Stellungnahme umfassenden – Akten die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2.4. Mit Replik vom 11. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte einen weiteren Arztbericht ein.