Daran vermögen auch die aktenkundigen Berichte von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin von Sommer 2019 bis September 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden hatte (vgl. VB 196, S. 3), nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. Angesichts dieses Ergebnisses kann vorliegend offen bleiben, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs erwerbstätig gewesen wäre.