5.2. Im zu wesentlichen Teilen Basis der Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. C._____ vom 25. September 2021 bildenden PMEDA-Gutach- ten vom 19. November 2019 wurde, wie dargelegt, aus psychiatrischer Sicht wegen des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2019 attestiert. Rechtsprechungsgemäss können jedoch einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2).