_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Aus rheumatologischer Sicht wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und der Beschwerdeführerin "per sofort" eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit attestiert (VB 81, S. 32 und S. 35). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1) mit Auswirkung die die Arbeitsfähigkeit und ein die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkender Benzodiazepin-Fehlgebrauch diagnostiziert (VB 81, S. 9 und S. 12). Es sei "derzeit" von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen.