Ab Ende Dezember 2019 sei dann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Ende März 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung gelte sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (VB 159, S. 2 f.). An dieser Beurteilung hielt RAD-Arzt med. pract. C._____ mit einer weiteren Stellungnahme vom 16. Februar 2023 im Wesentlichen fest (VB 198, S. 2).