Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, dass gestützt auf ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes bidisziplinäres Gutachten der PMEDA AG, Zürich, vom 19. November 2019 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gelitten habe, nun aber keinen Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr aufweise. Bis Dezember 2019 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Ende Dezember 2019 sei dann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Ende März 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.