4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 5. April 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD- Arzt med. pract. C._____ vom 25. September 2021. Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, dass gestützt auf ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes bidisziplinäres Gutachten der PMEDA AG, Zürich, vom 19. November 2019 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), gelitten habe, nun aber keinen Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr aufweise.