Auf ein weiteres Leistungsbegehren vom 6. September 2010 (VB 37) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 nicht ein (VB 43). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 15. Mai 2019 (VB 51) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Dies kann indes vorliegend mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben.