Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden; tatsächlich sei sie nach wie vor in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Weiteren wäre sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Sie habe daher auch über den 31. März 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. -4- Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2023 zutreffend festgesetzt hat.