1. In ihrer Verfügung vom 5. April 2023 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 159) davon aus, die Beschwerdeführerin sei bis "Ende Dezember 2019" für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen. Danach habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen, bis dann per "Ende März" wieder eine dauerhafte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben gewesen sei. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe durchgehend eine Einschränkung von 9 %.