2.5. Mit Beschluss vom 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin die mögliche Rückweisung der Sache zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin (auch) betreffend den Zeitraum vor Ende Dezember 2019 beziehungsweise vor dem 31. März 2020 in Aussicht gestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 an ihrer Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: