" 1. Die angefochtene Verfügung vom 05.04.2023 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin auch ab 01.04.2020 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.